Rechtsanwalt für Tierrecht /Kanzlei für Tierrecht
URTEILE Tierrecht
Für Tiere wird kein Schmerzensgeld angenommen

Auszug aus dem Urteil: Ein Schmerzensgeld für Leiden von Tieren ist im deutschen Zivilrecht nicht vorgesehen und wesensfremd. Zwar hat das Bürgerliche
Gesetzbuch in § 90a BGB anerkannt, dass Tiere als Lebewesen keine Sachen und durch besondere Gesetze geschützt sind. Das
bedeutet aber nicht, dass Tiere damit dem Menschen gleich gestellt wären, so entschied das Amtsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 18.08.2011 - 93 C 2691/11
Kupierverbot bleibt unangefochten
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Hundezüchters gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die das Kupieren des Schwanzes und der Ohren von Hunden verbieten, nicht zur Entscheidung angenommen. Ein solches Verbot verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Das Ziel, Tiere vor unnötiger Verstümmelung zu schützen, ist legitimes Gesetzesanliegen. Es stellt ein verhältnismäßiges Mittel dar, um dieses Ziel zu erreichen. Der Gesetzgeber überschreitet nicht seinen Spielraum, wenn er grundsätzlich davon ausgeht, dass alle dem Tier von Natur aus gegebenen Körperteile erhaltenswert sind. Auch soweit in der gesetzlichen Regelung nicht zwischen einzelnen Hunderassen unterschieden wird, stellt dies die Einschätzung des Gesetzgebers nicht in Frage. Bundesverfassungsgericht,
Hoher Anspruch an Pferdezuchtverband
Eine Züchtervereinigung im Sinne des Tierzuchtgesetzes hat bei der Führung des Zuchtbuches eine quasi-amtliche Stellung. Sowohl nach europäischem als auch nach nationalem Recht ist es ein wesentliches Anliegen, dass die Grundsätze, die von der zuchtbuchführenden Pferdeorganisation aufgestellt werden, auch eingehalten werden. Dies kommt in den Regelungen des Tierzuchtgesetzes darin zum Ausdruck, dass der Zuchtverband zur ordnungsgemäßen Führung der Zuchtbücher und zur Eintragung bei Vorliegen der abstammungsgemäßen Anforderungen verpflichtet ist und deshalb der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegt. Diese besondere Stellung der Zuchtorganisation rechtfertigt es daher, auch einen hohen Maßstab beim Wettbewerb mit anderen Züchtern anzulegen. Bundesgerichtshof
Verweigerte Eintragung ins Zuchtbuch | Schadensersatz
Verweigert eine Züchtervereinigung dem Halter eines gekörten Hengstes die Eintragung in das Zuchtbuch, dann macht sich die Züchtervereinigung schadenersatzpflichtig und muss dem Hengsthalter Schadenersatz für entgangene Deckgelder leisten. Bundesgerichtshof
Verweigerte Zuchtbucheintragung
Ein Pferdezuchtverband, der einem Pferdezüchter die unbeschränkte Eintragung seines Hengstes in das Zuchtbuch trotz erfolgter Körung verweigerte, weil der Hengst mit einem Stockmaß von nur 1,53 m den vom Verband verfolgten Zuchtzielen nicht entsprach, handelte nicht schuldhaft, weil er sich zu diesem Zeitpunkt auf eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung stützen konnte und deren Änderung durch das Bundesverfassungsgericht nicht vorhersehen musste. Schadenersatzansprüche des Hengsthalters gegen den Zuchtverband wegen der verweigerten Eintragung bestehen nicht. OLG Hamm
Abstammungsnachweis
Dem Tierzuchtgesetz ist nicht zu entnehmen, dass Abstammungsnachweise für Fohlen (hier: Haflinger) von Züchtervereinigungen nur für solche Tiere erteilt werden dürfen, in deren Zuchtgebiet diese Fohlen auch gezogen sind. Vielmehr sind auch andere anerkannte Zuchtorganisationen berechtigt, solche Abstammungsnachweise auszustellen. Dies gilt selbst dann, wenn solche Tiere, die bereits auf der Grundlage des Zuchtprogramms einer anerkannten Züchtervereinigung als zu Zuchtzwecken ungeeignet ausgesondert worden sind. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Eintragung anderer Pferde in das Zuchtbuch ist vielmehr, dass sichergestellt ist, dass Aufzeichnungen gleicher Qualität und Zuverlässigkeit von einem Mitglied eines anderen Zuchtverbandes geführt wurden und die Abstammung zuverlässig und gründlich überprüft wurde. Bundesgerichtshof
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