Hunderecht | Haftpflichtversicherung | Tierhalterhaftung | Ihr Hund hat gebissen
Personenschaden


Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB
§ 833
Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Die Tierhalterhaftung ist eine Spezialform der Gefährdungshaftung, nach der Halter eines Tieres grundsätzlich für die Schäden haftbar gemacht werden kann, die sein Tier anrichtet. Die Haftung nach § 833 Satz 1 BGB greift ausdrücklich auch ohne Verschulden des Halters ein. Die Haltereigenschaft definiert sich – unabhängig vom Eigentum – nach der Sachherrschaft über das Tier und einem eigenen Interesse an der Verwendung oder der Gesellschaft des Tieres.

Diese Gefährdungshaftung ist bedingt durch die spezifische Tiergefahr, die sich verwirklicht, wenn das Tier unberechenbar reagiert.

1.Tier

Tiere aller Art, unerheblich ob gezähmt, wild, bösartig.

Auch Nutztiere, die dem Erwerb des Halters dienen, fallen grundsätzlich hierunter. Allerdings hat der Halter die Exculpationsmöglichkeit gem. § 833 S. 2 BGB (Sorgfalt der Beaufsichtigung oder Schädigung auch bei gehöriger Aufsicht). Da es sich bei § 833 S. 2 BGB um eine Haftung für vermutetes Verschulden handelt, obliegt es dem Halter, den Exculpationsbeweis zu erbringen.-Mitverschulden und Haftungsausschluss-


2. Realisierung der tierspezifischen Gefahr

Der Schaden muss gerade auf die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens (= tierspezifische Gefahr) zurückzuführen sein. Ein solches unberechenbares Verhalten liegt auch dann vor, wenn ein äußeres Ereignis auf Körper oder Sinne des Tieres anreizend wirkt, z. B. Motorengeräusche oder rennende Menschen.



3. Anspruchsgegner ist Halter des Tieres

Tierhalter ist, wer an der Haltung des Tiers ein eigenes Interesse, eine, auch mittelbar und grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden (OLG Hamm VersR 1973, 1054). Wer ein Tier mietet oder entleiht wird dadurch nicht zum Halter, sondern zum Hüter und haftet nach § 834 BGB.


4. Nutztier: Exculpation möglich gem. § 833 S. 2 BGB

Die Haftung aus § 833 BGB ist ausgeschlossen, sofern es sich bei dem Tier um ein Nutztier handelte und der Halter die erforderliche Überwachungssorgfalt aufgewandt hat.

a) Es handelt sich um ein Nutztier / kein "Luxustier"

Das Tier, das den Schaden verursacht hat, muss ein Haustier sein, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist (vgl. § 833 S. 2 BGB).

b) Exkulpation

Der Halter hat bei der Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder
der Schaden wäre auch bei Beachtung der verkehrserforderlichen Sorgfalt entstanden.

Alleine aus dem Besitz und dem Halten eines Tieres geht eine Gefahr hervor und daher ist der Tierhalter bei Hunden und Pferden grundsätzlich immer schuld, unabhängig davon, ob er tatsächlich etwas für das Verhalten des Tieres kann. Anders als bei Katzen oder Kleintieren sind Hunde und Pferde nicht in der normalen Privathaftpflichtversicherung mitversichert, sie benötigen eine eigene Haftpflichtversicherung.





Ihr Hund | Ihr Tier hat einen Schaden verursacht ?
Ihr Hund hat gebissen ?



Nur in Berlin, Hamburg, Sachsen-Anhalt,Thüringen und in Niedersachsen ist eine Hundehaftpflicht Pflicht, in allen anderen Bundesländern muss derzeit der Hund nicht zwingend versichert werden. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist aber auf jeden Fall empfehlenswert, da es bei einem Schadensfall schnell zu hohen Forderungen kommen kann. Im schlimmsten Fall reißt sich der Hund los und läuft auf eine stark befahrene Straße und verursacht dort einen Unfall. Sobald es zu Personenschäden kommt, ist das Risiko kaum noch abwägbar.

Hund hat einen Schaden verursacht | Hundehaftpflichtversicherung

Die Hundehaftpflicht prüft alle Forderungen, die an den Hundehalter gestellt werden und befriedigt berechtigte Ansprüche. Sollten sich bei der Abwicklung von Schadensregulierungsansprüchen Probleme entstehen wenden Sie sich an einen Anwalt für Tierrecht.

Interessantes Urteil zum Thema:
Hund verursacht Schaden | Hunderecht | Schadensersatz | Schmerzensgeld |

Tierhalterhaftpflicht: Auch ein kleiner Dackel kann großen Schaden anrichten

Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass die Besitzerin eines Dackelmischlings für die Verletzungen einer (hier: 80jährigen) Frau zahlen muss, die sie sich dadurch zugezogen hat, dass ihr der - vor einem Gemüseladen mit einer langen Leine angebundene - Hund entgegenläuft, sie zurückweicht, stolpert und sich einen Lendenwirbel sowie ein Handgelenk bricht. Belegen Zeugenaussagen, dass das - wenn auch relativ kleine - Tier knurrend und bellend auf die Frau zugelaufen ist, sei darin ein typisches Tierverhalten zu erkennen. Insgesamt musste die Frau (beziehungsweise ihre Tierhalterhaftpflicht, falls sie eine abgeschlossen hat) 6.500 Euro an die Krankenkasse der Gestürzten für die Behandlungskosten berappen. (LG Coburg, 13 O 150/11)


Kein Schmerzensgeld für Tiere

Ein Schmerzensgeld für Leiden von Tieren ist im deutschen Zivilrecht nicht vorgesehen und wesensfremd. Zwar hat das Bürgerliche
Gesetzbuch in § 90a BGB anerkannt, dass Tiere als Lebewesen keine Sachen und durch besondere Gesetze geschützt sind. Das
bedeutet aber nicht, dass Tiere damit dem Menschen gleich gestellt wären, so das Urteil.
Gericht:
Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 18.08.2011 - 93 C 2691/11


Rechtsanwalt für Tierrecht

Andreas Ackenheil

Raiffeisenstrasse 23 a

55270 Klein-Winternheim / Mainz

Tel.: 0 61 36 / 76 28 33

Fax: 0 61 36 / 76 32 91

Email:
info@tierrecht-anwalt.de